Die Obergrenze der KVSH für Video-Sitzungen von 30% wurde geändert - Details siehe unten - die restlichen Vorgaben bleiben! (Beschluss Ausbildungsausschuss 14.05.25)
Die PTS (Psychotherapeutische Sprechstunde) und die probatorischen Sitzungen dürfen nur in Präsens stattfinden! (Beschluss Ausbildungsausschuss 05.02.25)
Handhabung (22.08./14.12.23):
Video-Therapiesitzungen
- dürfen nur im Ausnahmefall durchgeführt werden,
- dürfen nur über das vom Institut zur Verfügung gestellte RED medical erfolgen (Anmeldung mind. 1 Woche vorher über jri@j-r-i.de),
- dürfen nur im JRI oder in Kooperationsambulanzen (nicht in privatem Raum) stattfinden,
- müssen dem SV mitgeteilt bzw. vorab geklärt werden.
Wichtige Infos der KBV zur Videosprechstunde KBV - Videosprechstunde
Ab 01.01.2025 (rückwirkend gilt):
Die Leistungserbringung im Rahmen von Videosprechstunden war bisher nur begrenzt möglich. Die Anzahl der Behandlungsfälle in ausschließlicher Videosprechstunde sowie die Anzahl einzelner Leistungen, die per Video erbracht werden, waren auf jeweils 30 Prozent begrenzt. Die Rede ist von einer Fallzahlbegrenzung bzw. einer Leistungsbegrenzung. Zur Flexibilisierung der Videosprechstunde hat der Bewertungsausschuss mehrere Maßnahmen beschlossen.
Wegfall der Leistungsbegrenzung
Die Leistungsbegrenzung entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Gebührenordnungspositionen, die per Video erbracht werden dürfen, werden nicht mehr mit einer 30 Prozent-Obergrenze beschränkt.
Änderung der Fallzahlbegrenzung
Die bisherige 30-Prozent-Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle, die ausschließlich im Rahmen von Videosprechstunden stattfinden, ist zum 1. April 2025 ausgeweitet worden und differenziert nun nach bekannten und unbekannten Patienten. Ein unbekannter Patient in diesem Sinne ist ein Patient, bei dem in den letzten vier Quartalen unter Einschluss des aktuellen Quartals kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis stattgefunden hat.
Begrenzung der Behandlungsfälle in Videosprechstunde ab 1. April 2025 | |
Bekannte Patienten | Unbekannte Patienten |
50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis | 30 Prozent der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten |
Die Regelung gilt nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt, sondern bezogen auf die Praxis (BSNR). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle der gesamten Praxis noch unterhalb von 30 bzw. 50 Prozent liegt.
Behandlungsfälle des organisierten Notfalldienstes sowie die TSS-Akutfälle werden bei der Anwendung der Obergrenzen nicht berücksichtigt
Wie gebe ich eine Videosprechstunde bei Psychprax ein? In meinem Fall ist es im Rahmen einer AP LZT vorgekommen. Gibt es eine Zusatzziffer oder einen Buchstaben?
An die Behandlungsziffer des EBM wird „V“ angefügt.