(Quelle https://www.kbv.de/html/26956.php):
Therapieende in der Abrechnung kennzeichnen
Therapeutinnen und Therapeuten müssen seit 1. Juli 2020 in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gibt es zwei Zusatzziffern:
- 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
- 88131 für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe
Beide Zusatzziffern sind in der Praxissoftware hinterlegt und werden im Rahmen der Abrechnung übermittelt.
INFO: Dies erfolgt aber nur, wenn im gleichen Quartal eine andere Ziffer und somit ein Schein abgerechnet wird. Es ist technisch nicht möglich, einen Schein ohne Leistung und eine Leistung (wie die beiden Ziffern) ohne Schein zu übermitteln. Daher bitte die Ziffern nicht ins System eintragen, wenn dies nicht am letzten Behandlungstag erfolgt, sondern die Krankenkassen telefonisch informieren.
Im Rahmen der Abschlussplanung einer Psychotherapie sollte zunächst fachlich-inhaltlich abgewogen werden, ob ein klares Ende, eine Rezidivprophylaxe oder eine spätere Weiterbehandlung sinnvoll ist. Die Übermittlung muss nach § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung „unverzüglich“, also in dem Quartal erfolgen, in dem das Therapieende liegt.
Die Pseudo-GOP soll – soweit möglich – dem Datum zugeordnet werden, an dem die letzte bewilligte Stunde erfolgt ist. Kann ein Therapieende noch nicht sicher abgesehen werden (beispielsweise bei Planung einer Katamnese im Rahmen des bewilligten Kontingents), ist eine Übermittlung der Kennzeichnung auch in den zwei darauffolgenden Quartalen zulässig.
Wird eine Psychotherapie länger als ein halbes Jahr unterbrochen ist nach § 11 Absatz 13 der Psychotherapie-Vereinbarung weiterhin eine formlose Begründung der Therapiepause an die Krankenkasse erforderlich.
Die Übermittlung der Kennzeichnung erfolgt in solch einem Fall dann (nach der Wiederaufnahme der Behandlung) mit der regulären Beendigung der Psychotherapie.