Ab Februar sind Sie verpflichtet, Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) zu speichern, diese befindet sich in PsyPrax.
Hierfür müssen Sie sich im Vorfeld informieren, um die Patienten (m/w/d) bestmöglich zu beraten.
Hier einige Infoquellen:
Elektronische Patientenakte: ePA für alle | EPa
An die Mitglieder der DGPT
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne übersenden wir Ihnen unseren aktuellen Newsletter 8/24. Dieser informiert Sie ergänzend zu unseren Informationen aus der Geschäftsstelle über aktuelle berufspolitische Entwicklungen.
Im Mittelpunkt steht diesmal eine Stellungnahme der DGPT zur Einführung der elektronischen Patientenakte und ein Terminhinweis auf die DGPT-Jahrestagung 2025.
Inhalt:
Die neue ePA im Praxisalltag der psychotherapeutischen Behandlung
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, für alle ihre Versicherten die neue elektronische Patientenakte „ePA für alle“ (im Folgenden ePA) einzurichten, soweit ihre Versicherten dem nicht zuvor widersprochen haben („Opt-Out-Regelung“). Am 15. Januar 2025 soll laut Bundesministerium für Gesundheit zunächst eine vierwöchige Pilotphase in den Modellregionen Franken, Hamburg und in Teilen von Nordrhein-Westfalen starten. Bei reibungslosem Ablauf der Pilotphase soll dann im Anschluss die bundesweite Einführung der „ePA für alle“ für gesetzlich Krankenversicherte erfolgen.
Die DGPT hat die Entwicklung der ePA und deren Umsetzung engmaschig verfolgt und insbesondere ihre Skepsis bzgl. Datenschutz, Vertraulichkeit und Einwirkung auf den therapeutischen Prozess beleuchtet.
Die ePA ist eine versichertengeführte Akte der Patient:innen:
Die ePA ersetzt nicht die herkömmliche Patient:innenakte, die im Praxisverwaltungssystem gespeichert ist oder als Papierakte geführt wird. Das Führen einer Patient:innenakte gehört zum Praxisalltag. Ärzt:innen und Psychologische Psychotherapeut:innen sind zur Dokumentation der Behandlung nach Gesetz und Berufsordnung verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung von Patient:innen zeitnah in der Patient:innenakte festzuhalten – elektronisch oder auf Papier. An dieser Pflicht ändert sich mit der ePA nichts. Denn: Die ePA ist nach ihrer Gesetzesdefinition eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur. Laut § 341 SGB V soll sie „Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten und Arztbriefen“ enthalten. Sie soll außerdem der gezielten Unterstützung von Anamnese, Befunderhebung und Diagnostik dienen.
Inhalte der ePA:
In der ePA werden Daten wie Arztbriefe, Befunde, Labordaten oder die Medikation gespeichert. Ziel ist laut Gesetz die vollumfängliche, weitestgehend automatisiert laufende Befüllung der ePA mit strukturierten Daten, welche die Versorgung gezielt unterstützen. Das Gesetz verlangt, insbesondere Daten zu Laborbefunden, Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen und elektronische Arztbriefe auf die ePA zu übertragen.
Die Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen in den Praxen und in den Krankenhäusern, sowie Zahnärzt:innen, Apotheker:innen etc. sind verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzupflegen, sofern Patient:innen dem nicht widersprechen. Manche Daten werden automatisch in die ePA übertragen, z.B. eine elektronische Medikationsliste.
Bei hochsensiblen Daten wie bei psychischen Erkrankungen oder genetischen Untersuchungen gelten besondere Informations- und Dokumentationspflichten:
Besondere Informationspflichten gelten bei Daten, deren Bekanntwerden eine stigmatisierende Wirkung haben könnte. Hierzu zählt der Gesetzgeber insbesondere psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche, Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes. Für diese hochsensiblen Daten gilt: Patient:innen können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
Da es sich bei den in Psychotherapie-Praxen erhobenen Daten im Grunde immer um hochsensible Daten handelt, eignen sich diese nicht für eine automatische Zusteuerung, sondern Psychotherapeut:innen müssen Patient:innen individuell beraten. So kann es einerseits durchaus sinnvoll sein, bestimmte Dokumente einzustellen, um z.B. fachübergreifende Zusammenarbeit zu erleichtern; es kann aber aus Gründen des Schutzes der Patient:innen auch sinnvoll sein, auf ein Einstellen zu verzichten.
Die Krankenkassen sind zudem gesetzlich verpflichtet, automatisch die Abrechnungsdaten der Praxen in die ePA einzustellen, auch dagegen können Versicherte bei ihrer Krankenkasse gezielt Widerspruch einlegen. Darüber hinaus haben Versicherte die Möglichkeit, selbst Daten in die ePA einzustellen.
Zugriff auf die ePA:
Praxen haben grundsätzlich auf alle darin enthaltenen Dokumente Zugriff – mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte standardmäßig für 90 Tage. Schon jetzt gilt: auch die Apotheke hat für einige Tage nach Stecken der Gesundheitskarte Zugriff auf die ePA, später sollen auch z.B.Physiotherapeut:innen hinzukommen. Versicherte können die Zugriffsdauer einzelner Einrichtungen selbst steuern und beispielsweise festlegen, dass eine Praxis statt für 90 Tage nur einen Tag oder unbegrenzt Zugriff hat. Die Versicherten können dem Einstellen von bestimmten Daten auch generell widersprechen. Wer beispielsweise nicht möchte, dass seine verordneten und dispensierten eRezepte als elektronische Medikationsliste in der ePA gespeichert werden, kann dem widersprechen. Versicherte können Dokumente verbergen, so dass nur sie selbst sie lesen können, oder die Dokumente ganz löschen; außerdem können sie festlegen, dass eine bestimmte Praxis die Inhalte der ePA nicht sehen darf. Für Praxen ist nicht erkennbar, wenn sie bestimmte Daten in der ePA nicht sehen können.
Nutzung der ePA durch Psychotherapeut:innen:
Praxen nutzen die ePA über ihr Praxisverwaltungssystem. Sie entscheiden fallspezifisch, ob sie die Inhalte ansehen. Praxen sind verpflichtet, die ePA mit bestimmten Daten zur aktuellen Behandlung zu befüllen, sofern diese selbst erhoben wurden, elektronisch vorliegen und sofern Versicherte nicht widersprechen; ältere Befunde auf Papier stellen die Kassen als Service für ihre Versicherten ein.
Inhalte, die in die ePA eingestellt werden, sollen zukünftig nachbehandelnde und mitbehandelnde Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dabei unterstützen, die Patient:innen durch eine (noch) bessere Informationslage zielgerichteter zu behandeln. In der Psychotherapie werden Formulare für Dritte erstellt, die in diese Kategorie fallen. Auch hier gilt: Eine automatische Zusteuerung ist nicht angebracht, eine vorherige individuelle Beratung ist angezeigt. Das Ergebnis der Psychotherapeutischen Sprechstunde (PTV11) kann ein Befund sein, der dann genauso wie e-Arztbriefe in der ePA hinterlegt werden muss, sofern Patient:innen dem nicht widersprechen.
Psychotherapeut:innen müssen die Patient:innen über mögliche „Nebenwirkungen“ des Einstellens von sensiblen Daten und auf das Recht zum Widerspruch hinweisen. Der Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Psychotherapeut:innen können in der persönlichen Abwägung unterstützen, indem sie eine Einschätzung zur Relevanz der Information für nach- oder mitbehandelnde Kolleg:innen geben.
ePA-App:
Zwar können Widersprüche gegen bestimmte Speicherungen in der ePA auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen oder im direkten Kontakt mit den behandelnden Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen eingelegt werden, doch benötigen gesetzlich Krankenversicherte, die die Möglichkeiten der ePA aktiv nutzen möchten, eine ePA-App ihrer Krankenkasse und die nötigen digitalen Kenntnisse für ihre Nutzung. Sind diese nicht vorhanden, so kann die ePA auch von einer gegenüber der Krankenkasse zu benennenden Vertretung verwaltet werden. Doch zunächst wird von mündigen und autonomen Patient:innen ausgegangen, die ihre ePA-App auf dem Smartphone bedienen können und wollen.
Beratung der Patient:innen durch Psychotherapeut:innen:
Wir gehen davon aus, dass wir unsere Patient:innen vielfach bzgl. der ePA beraten müssen, um sie bzgl. ihrer Rechte und Möglichkeiten aufzuklären.
Da es sich bei den in Psychotherapie-Praxen erhobenen Daten im Grunde immer um hochsensible Daten handelt, gehen wir davon aus, dass mit allen Patient:innen vor einem evtl. Einstellen von Dokumenten jeweils beratende Gespräche durch die Psychotherapeut:innen stattfinden werden.
Zur Aufklärung gehört jedoch auch, dass Psychotherapeut:innen den Patient:innen erklären, über welche Wege P-Daten in die ePA kommen können:
- Durch die behandelnden Psychotherapeut:innen, aber natürlich auch die Haus- und Frauenärzt:innen bei der psychosomatischen Grundversorgung
- Durch die Krankenkassen mit den Abrechnungsdaten
- Durch die elektronische Medikationsliste (eML) bei Psychopharmaka-Medikation.
Folgende Bedingungen fordern wir von den verantwortlichen Stellen grundsätzlich:
- Der Datenschutz, die informationelle Selbstbestimmung und die ärztlich-psychotherapeutische Schweigepflicht als Grundlage des Vertrauensverhältnisses der Behandlung müssen jederzeit gewahrt werden.
- Die Patient:innen sind seitens der Krankenkassen bzgl. der ePA entsprechend der gesetzlichen Vorgabe vollumfänglich zu informieren.
- Die Aufklärung der Patient:innen bezüglich möglicher Daten zu psychischen Erkrankungen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen ist in allen davon betroffenen Praxen zu gewährleisten.
- Psychotherapeut:innen müssen sich darauf verlassen können, dass Krankenkassen ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Information der Patient:innen zur ePA nachkommen.
- Eine automatisierte Einstellung von P-Daten wird entschieden abgelehnt.
Nähere Informationen zum Thema „ePA für alle“ finden Sie in der nächsten Ausgabe MR 3/24 unseres MitgliederRundschreibens in der Rubrik "Rechtsangelegenheiten" sowie in Kürze auf der DGPT-Webseite unter https://dgpt.de/.
Terminhinweis:
Wir bitten Sie schon heute sich den Termin für die kommende DGPT-Jahrestagung 2025 zum Thema "Einsamkeit" vorzumerken - die Tagung wird vom 18. bis 21. September 2025 in Würzburg stattfinden.
Mit den besten Grüßen
Felix Hoffmann
Dr.rer.pol. Felix Hoffmann
Geschäftsführer
Fon: 030 / 887 163 930
Fax: 030 / 887 163 959
E-Mail: psa@dgpt.de
DGPT e.V.
Deutsche Gesellschaft für
Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie
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