Kurzzeittherapie KZT
Für die Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) können höchstens 12 Therapieeinheiten beantragt werden, für die Kurzzeittherapie 2 (KZT 2) höchstens 12 weitere Therapieeinheiten. Die Einzelsitzung kann auch in Einheiten von 2 x 25 Minuten unter entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl durchgeführt werden. Die Beantragung der KZT 1 erfolgt frühestens zu Beginn der probatorischen Sitzungen, die Beantragung der KZT 2 ist frühestens nach 7 durchgeführten Therapieeinheiten der KZT 1 möglich.
Langzeittherapie LZT
Stellt sich während der Kurzzeittherapie heraus, dass eine Langzeittherapie durchgeführt werden muss, ist die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie spätestens mit der 8. Therapieeinheit der KZT 2 zu beantragen. Wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie überführt, ist die bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
Die Krankenkasse hat den Umwandlungsantrag auf Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie einer/m GutachterIn vorzulegen (Gutachterverfahren nach § 35 Psychotherapie-Richtlinie). Das gleiche gilt, wenn nach Beendigung einer Richtlinientherapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass
zwischen der Beendigung der Richtlinientherapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.
Einem Antrag auf Langzeittherapie und einem Umwandlungsantrag einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie ist neben dem Formblatt PTV 2 für die Krankenkasse ein verschlossener Briefumschlag für die/den GutachterIn (PTV 8) mit folgendem Inhalt beizufügen:
− Bericht für die/den GutachterIn gemäß Leitfaden PTV 3, (Anlage 1 BMV-Ä)
− Durchschrift des PTV 2,
− Durchschrift des Konsiliarberichts, sofern gemäß § 32 Psychotherapie-Richtlinie erforderlich,
− ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich.
Dies gilt auch für Anträge gemäß Abs. 5 Satz 7. Der Bericht an die/den GutachterIn ist
von der/m PsychotherapeutIn vollständig persönlich zu verfassen.
35591 KZT Zuschlag
Wird bei Abrechnung häufig vergessen!
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 35401, 35402, 35411, 35412, 35421, 35422, 35431 und 35432. Abrechnungsbestimmungen: höchstens 10-mal im Krankheitsfall.
Krankheitsfall: Umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Quartale, die der Abrechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition (GOP) folgen. Die spezifische Krankheit des Versicherten hat mit dieser Definition nichts zu tun.
Vgl. Behandlungsfall: Ein Patient, eine Arztpraxis, ein Quartal und eine Krankenkasse (Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis [Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte] in einem Quartal zu Lasten derselben Krankenkasse) siehe EBM_Begriffe_EBM_Kurzerklaerung.pdf