Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 35401, 35402, 35411, 35412, 35421, 35422, 35431 und 35432. Abrechnungsbestimmungen: höchstens 10-mal im Krankheitsfall.
Krankheitsfall: Umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Quartale, die der Abrechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition (GOP) folgen. Die spezifische Krankheit des Versicherten hat mit dieser Definition nichts zu tun.
Vgl. Behandlungsfall: Ein Patient, eine Arztpraxis, ein Quartal und eine Krankenkasse (Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis [Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte] in einem Quartal zu Lasten derselben Krankenkasse) siehe EBM_Begriffe_EBM_Kurzerklaerung.pdf